Vereinssatzung

SATZUNG  FÜR  DEN  „KAMMERMUSIKKREIS SIMMERATH  e.V.“

§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Kammermusikkreis Simmerath“, abgekürzt „KMK Simmerath“.
  • Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Simmerath.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos. tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person   durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch   Proben und öffentliche Auftritte sowie durch die Förderung musikinteressierten Nachwuchses.

 §5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister   eingetragen werden.

§6 Eintritt der Mitglieder

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  • Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  • Über die Aufnahme entscheidet nach Anhörung des Dirigenten mehrheitlich der Vorstand.

 §7 Austritt der Mitglieder

  • Die Mitglieder sindzum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  • Der Austritt  ist  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von 4 Wochen zulässig
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären

 §8 Ausschluss der Mitglieder

  • Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  • Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand  hat  seinen  Antrag  dem  auszuschließenden  Mitglied  mindestens  2 Wochen  vor  der Versammlung  schriftlich
  • Eine schriftlich  eingehende  Stellungnahme  des  Mitglieds  ist  in  der  über  den Ausschluss entscheidenden  Versammlung  zu  verlesen .
  • Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  • Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitgeteilt werden.

§9 Mitgliedsbeitrag

  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Der Beitrag ist monatlich im Voraus und für den Eintrittsmonat voll zu bezahlen.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung),
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 13-17 der Satzung).

§11 Vorstand

  • Der Vorstand  besteht  aus  dem  (der) Vorsitzenden,  dem ( der)  Schriftführer(in) und  dem  (der )  Kassierer(in).
  • Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung au f die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  • Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  • Verschiedene Vorstandsämter können. nicht in einer Person vereinigt werden.

§12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, (§26,Abs.2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000.-DM (eintausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§13 Berufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern, jährlich jedoch mindestens einmal, möglichst im 1.Quartal des Kalenderjahres. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist sie binnen 3 Monaten zu berufen.
  • Jedes Jahr hat der Vorstand der einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§14 Form der Berufung

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  • Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
    (= die Tagesordnung)

§15 Beschlussfähigkeit

  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem 1. Verhandlungstag stattfinden, hat .aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  • Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten (Absatz 5).
  • Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§16 Beschlussfassung

  • Es wird durch Handzeichen Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder
  • Stimmenthaltung zählt für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als NEIN­ Stimme (Absatz 2 , 3 und 4)

§17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzuferti
  • Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§18 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. 16, Abs. . 4 der Satzung) aufgelöst werden.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Simmerath, die es zur Förderung der vom Kammermusikkreis gepflegten Musik verwenden soll.

Simmerath , den 27.1.1997

 

Die vorliegende Satzung wurde von den Unterzeichneten anlässlich der Gründungsversammlung des Kammermusikkreises Simmerath am 27.1.1997 erarbeitet.